Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Ein Kurzzeitkennzeichen gilt nur für einen sehr kurzen Zeitraum und ist daher nur für Überführungsfahrten oder Probefahrten erlaubt. Neben den Vorschriften zur maximalen Gültigkeit gibt es für die Nutzung eines Kurzeitkennzeichens viele weitere Anforderungen.

 

Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens

Die Gültigkeit von Kurzzeitkennzeichen beschränkt sich auf folgende Einsatzbereiche:

  • Prüfungsfahrten (TÜV oder DEKRA)
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten

Das Kennzeichen ist nur innerhalb Deutschlands erlaubt und ist maximal 5 Tage ab Beantragung gültig. Erkennbar ist das Ablaufdatum an der Einprägung auf der rechten Seite des Kennzeichens (auf gelbem Grund).

Außerdem darf das Kennzeichen nur an einem, nicht an verschiedenen Fahrzeugen befestigt werden.

 

Kurzzeitkennzeichen

 

Kurzzeitkennzeichen ohne Papiere nutzen

Liegt keine Betriebserlaubnis vor oder eine ungültige Hauptuntersuchung, dann dürfen Autofahrer mit dem Kurzzeitkennzeichen nur folgende Fahrten durchführen:

  • Hin- und Rückfahrt zur Untersuchungsstelle im zuständigen Zulassungsbezirk
  • Hin- und Rückfahrt zu angrenzendem Bezirk

In dem Fall wird außerdem im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt, dass die HU/Betriebserlaubnis fehlt und dass die Fahrt entsprechend eingeschränkt ist.

Wird bei der HU festgestellt, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, sind auch Fahrten erlaubt, um diesen Mangel unmittelbar durch eine Reparatur zu beheben. Wird bei der HU jedoch festgestellt, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher ist, ist auch diese Fahrt (zur Werkstatt) nicht erlaubt, um den öffentlichen Straßenverkehr nicht zu gefährden.

 

Wo kann man Kurzzeitkennzeichen beantragen?

Sie beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsstelle. Dabei können Sie sowohl die Zulassungsstelle des Ortes wählen, an dem sich das Fahrzeug befindet oder die Zulassungsstelle Ihres Wohnsitzes.

Sie benötigen für die Beantragung folgende Dokumente:

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Personalausweis oder Reisepass + Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung 1 und 2
  • Nachweis für gültige Hauptuntersuchung (auch ohne HU kann Kurzeitkennzeichen beantragt werden, ist aber dann nur für Fahrten zur Untersuchungsstelle erlaubt)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug

 

Kosten für das Kurzzeitkennzeichen

Das Schilderpaar kostet ca. 25 Euro. Hinzu kommen Verwaltungsgebühren (etwa 13 Euro) und Versicherungskosten. Die Versicherungskosten sind vom Versicherer sowie dessen Konditionen abhängig.

 

Kurzzeitkennzeichen und Versicherung: Was ist dabei zu beachten?

Für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung möglich. Der Versicherer übernimmt demnach nur Kosten, die dem Unfallgegner entstehen. Wenn Sie das Fahrzeug im Anschluss normal zulassen möchten, benötigen Sie dafür eine weitere Versicherungsbestätigung.

 

Kurzzeitkennzeichen im Ausland

Deutschland hat mit folgenden Ländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Kurzzeitkennzeichen:

  • Österreich
  • Italien
  • Dänemark
  • Schweiz

In den meisten anderen Nachbarländern wird das Kennzeichen in der Regel toleriert – allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass das Kennzeichen nicht beanstandet wird.

 

 

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