Ob verbal oder mit einer der allseits bekannten Gesten: Einige Autofahrer lassen ihrem Frust nur zu gern freien Lauf und reagieren mit Beleidigungen, z.B. beim Knöllchen oder wenn sie sich durch einen anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt fühlen. Das kann jedoch sehr teuer werden und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Was sagt das Strafgesetzbuch zu Stinkefinger und Co. im Straßenverkehr?

Laut StGB sind verbale oder gestikuläre Beleidigungen wie Stinkefinger, Vogel zeigen oder Ausdrücke à la „Dumme Kuh“ oder "Bei dir piept's wohl!" eine Straftat. Hintergrund: Mit der Beleidigung wird vorsätzlich die Ehre des Gegenübers verletzt, sie zeigt Missachtung. Details dazu finden Sie im § 185 StGB.

In der Regel werden diese Straftaten mit Geldstrafen in Form von Tagessätzen (im Schnitt 20 bis 30 Tagessätze) geahndet. Je nach Situation sind aber auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich. Handelt es sich um eine tätliche Beleidigung (hier reicht schon eine leichte abwertende Handbewegung, bei der der Gegenüber berührt wird), kann das sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden.

Darüber hinaus kann es passieren, dass Sie für Beleidigungen im Straßenverkehr Ihren Führerschein für einige Zeit los sind, z.B. wenn zur Beleidigung der Tatbestand der Nötigung hinzukommt. Punkte in Flensburg gibt es jedoch seit 2014 nicht mehr. Sie werden nur bei sicherheitsrelevanten Verstößen verhängt.

Was gilt als Beleidigung, was nicht?

Auch wenn das StGB Beleidigungen klar als Straftat kennzeichnet, gibt es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Das liegt einerseits an der Strafberechnung nach Tagesätzen (deren Höhe richtet sich nach dem Monatsnettoeinkommen), andererseits an der unterschiedlichen Einschätzung der Schwere der Beleidigung. Entsprechend groß können die Unterschiede beim Strafmaß sein. Hier wirkt sich vor allem der Zusammenhang, in dem die Beleidigung erfolgte, aus: Was genau ist passiert? In welchem Tonfall hat der Beschuldigte reagiert?

Einige Beispiele für Geldstrafen infolge von Beleidigungen im Straßenverkehr:

Art der Beleidigung Beispiele aus verschiedenen Gerichtsurteilen
  Vogel zeigen   750 €
  Scheibenwischer-Geste   1.000 €
  Zunge rausstrecken   150 €
  Polizisten duzen   600 €
  Ausdruck „Schlampe“   1.900 €
  Ausdruck „Bekloppter“   250 €
  Ausdruck „Idiot“   1.500 €

 

Während verbale Äußerungen fast immer unter den Tatbestand der Beleidigung fallen, gibt es bei Gesten viele Ausnahmen. Folgende Gesten bzw. Mimik verursachten bisher keine Strafen nach § 185 StGB.

  • Hand vor die Augen halten (auch häufig in Kombination mit Kopfschütteln)
  • Mit der Hand an die eigene Stirn schlagen
  • angewiderter Gesichtsausdruck/angewidert den Kopf wegdrehen
  • Mit den Augen rollen

Anderes Strafmaß bei Beleidigung von Beamten?

Auch wenn das Wort allseits bekannt ist, gibt es für die "Beamtenbeleidigung" keine härteren Strafen. Dass dies anders empfunden wird, liegt allein daran, dass Privatpersonen viel seltener Anzeige erstatten als Polizeibeamte oder Politessen. Fakt ist aber auch: Werden Beamte im Straßenverkehr beleidigt, ist die Geldstrafe so gut wie sicher. Immerhin handelt es sich hier um die Missachtung der Staatsgewalt.

Auch vor der Überwachungskamera strafbar

Viele Autofahrer denken, dass Stinkefinger und andere beleidigende Gesten einer Überwachungskamera gegenüber nur eine Bagatelle sind. Das wird jedoch genauso geahndet wie gegenüber einer Person. Denn die Geste richtet sich nicht gegen das Gerät, sondern gegen die Person, die sich die Übertragung/die Aufzeichnung ansieht.